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Demonstrationsschrank: BGH gleicht “erfinderischen Schritt” des Gebrauchsmusters an die Erfindungshöhe des Patents an

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Geschrieben am 28. August 2006 von Dr. Martin Meggle-Freund

Demonstrationsschrank :D as Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht ist wie das der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives. Ein “Maß” für die erfinderische Leistung existiert nicht. Die Wertungskriterien beim Patent und beim Gebrauchsmuster unterscheiden sich lediglich marginal.

Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze [→ erfinderischen Tätigkeit] zurückgegriffen werden.

Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten. [->Erfinderischer Schritt]

Filed in: Allgemein.