Monat: Februar 2007

BGH X ZR 53/04 – Funkuhr II: mittelbare Patentverletzung und unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Leitsätze:

a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.

b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 – I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 – Klarsichtverpackung).

-> unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
-> mittelbare Patentverletzung

BGH I ZR 59/04: Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden

BGH I ZR 59/04 (aus der Pressemitteilung des BGH):

Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

[-> Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens]

COHIBA: BGH zum Werbeverbot als Grund für die Nichtbenutzung einer Marke

Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienst-leistungen ergeben. Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der je-weiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (aus den Leitsätzen von BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZB 100/05 – COHIBA) [-> Rechtserhaltende Benutzung]