BPatG 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland
23. Februar 2009 | Von Dr. Martin Meggle-Freund | Kategorie: Leitsätze
Dr. Martin Meggle-Freund
BPatG, Entsch. v. 27. Januar 2009 – 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland
aus der Entscheidungsbegründung:
In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen – so auch im Bereich von Veranstaltungsorten – die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzen. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen (BPatG, Beschluss vom 15.7.2008, Az: 33 W (pat) 91/06 – Gut Darß).
Bei Sportstätten hat das Bundespatentgericht sogar für Namen, wie BODENSEE-ARENA, angenommen, dass sie Namen mit örtlichen Bezügen haben (Stadion an der Grünwalderstraße, Bielefelder Alm, Müngersdorfer Stadion etc.) und so auf einen bestimmten Betreiber hinweisen (BPatG, Beschluss vom 30.05.2001, Az: 32 W (pat) 11/01 – Bodensee-Arena).



