BGH, – I ZR 62/06 – Kopierläden II

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 62/06 – Kopierläden II

Amtliche Leitsätze:

Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.

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