LG Mannheim, 7 O 327/08: Fehler in der Übersetzung der europäischen Patentschrift

23. Juli 2009 | Von Dr. Martin Meggle-Freund | Kategorie: Leitsätze

Dr. Martin Meggle-Freund

LG Mannheim Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08

Amtlicher Leitsatz:

Ist bei der deutschen Übersetzung eines Europäischen Patents, für das der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, eine in den Zeichnungen benutzte fremdsprachige Abkürzung (hier: „ch. bits“ für „Kanalbits“) nicht übersetzt worden, sondern in der fremden Sprache verblieben, ist die Rechtsfolge nicht gem. Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG a.F., dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten würden, sondern dass in entsprechender Anwendung von Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜG a.F. der Übersetzungsmangel berichtigt werden kann und der Verkehr entsprechend Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. geschützt wird.

siehe auch: Übersetzungen europäischer Patentschriften (ipwiki.de)

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