BGH, I ZR 144/06 – Knoblauchwürste: zur Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, Kein Schutz für eine gestalterische Grundidee

BGH, Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 144/06 – Knoblauchwürste

Amtlicher Leitsatz:

Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.

Aus der Urteilsbegründung:

Allerdings kann eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderschutz zugänglich wäre, nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt vielmehr allein für die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee in Betracht.

siehe auch: Motivschutz im Markenrecht (ipwiki.de)

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