BGH, I ZR 30/08: Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben

28. Juli 2010 | Von Dr. Martin Meggle-Freund | Kategorie: Leitsätze

Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 30/08

Amtlicher Leitsatz:

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

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Ein Kommentar
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  1. Leider schafft der BGH ja mal wieder wenig Klarheit, da er im konkreten
    Einzelfall die Wertung des Berufungsgerichts ( Zif. 2302 VV, 0, 3 Gebühr) durchgehen läßt. Seine Ausführungen bei Rz. 32 eröffnen für zukünftige Fälle schönen Argumentationsspielraum.

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