BGH, I ZR 66/08 – Holzhocker: Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen in Textform

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker

Amtlicher Leitsatz:

Ist durch das Gesetz – wie in § 312c Abs. 2 BGB für die Verbraucherunterrichtung und in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Widerrufsbelehrung – die Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise.

Aus der Urtleisbegründung:

Vor dem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund müssen die dem Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.

Die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt.

Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. EFTA-Gerichtshof VersR 2010, 793 Tz. 65 – Inconsult). Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall be-trägt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Darüber hat der Beklagte jedoch nicht belehrt.

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