§ 312g BGB: Buttonlösung („zahlungspflichtig bestellen“)

Am 1. August trat der als „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ bekannte, neue § 312g BGB in Kraft.

Nach § 312g (3) BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist [-> Buttonlösung] .

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