Fortsetzung des Einspruchsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss in der Rechtssache X ZB 4/11 – Sondensystem entschieden, dass bei Erlöschen des Patents im Einspruchsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden schon dann entfällt, wenn der Patentinhaber erklärt, dass er auch für die Vergangenheit keine Ansprüche aus dem Patent gegen den Einsprechenden geltend machen werde. Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung zu Unrecht erteilter Patente führt nicht dazu, dass eine Fortführung des Verfahrens in Betracht käme.

Der Bundesgerichtshof hat damit einen Meinungsstreit zwischen den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts entschieden. Während beispielsweise der 21. Senat in dem Beschluss in der Rechtssache 21 W (pat) 301/08 – Radauswuchtmaschine bereits die Auffassung vertreten hatte, dass das Erlöschen des Patents bei individueller Freistellung das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden erlöschen lässt und zur Erledigung des Verfahrens führt, ist der 7. Senat in seinem Beschluss in der Rechtssache 7 W (pat) 333/06 – Vorrichtung zum Heißluftnieten dem dezidiert entgegengetreten. Nach Auffassung des 7. Senats könnte auch das Allgemeininteresse eine Fortführung des Einspruchsverfahrens bei (nur) individueller Freistellung des Einsprechenden nach dem Erlöschen des Patents rechtfertigen. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in dem Sondensystem-Beschluss nicht beigetreten. Für eine ausführliche Darstellung des Meinungsstreits sei verwiesen auf die Darstellung in van Hees/Braitmeyer, Verfahrensrecht in Patentsachen, 4. Aufl., Rz. 541-543.

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