BPatG, 7 W (pat) 45/14 – Vibrationsrammanordnung

BPatG, Beschl. v. 17. September 2014 – 7 W (pat) 45/14 – Vibrationsrammanordnung

Wenn ein Wettbewerber durch einen Werbeprospekt einen Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung erhält, so ist das ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht geeignet, ein berechtigtes, das Geheimhaltungsinteresse des Anmelders übersteigendes Interesse an der Akteneinsicht in diese Patentanmeldung zu begründen.

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