BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/1 – GLÜCKSPILZ

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/1 – GLÜCKSPILZ

Amtlicher Leitsatz:

Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld
geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

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