BGH, I ZR 234/15 – Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen

BGH, Urteil vom 21. September 2016 – I ZR 234/15 – Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen

Amtliche Leitsätze:

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

An den Nachweis eines bei „Ausreißern“ in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

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