BGH, I ZR 253/16 – Deutscher Balsamico

BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – I ZR 253/16 – Deutscher Balsamico

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di
Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“)?

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