BGH, I ZR 257/16 – Anschrift des Klägers

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16 – Anschrift des Klägers

Amtlicher Leitsatz:

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

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