BVerfG zum UPC – Zustimmungsgesetz nichtig

Das BVerfG hat Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetztes zum UPC-Übereinkommen für nichtig erklärt. Der Beschluss vom 13.3.2020 ist auf der Website des BVerfG zugänglich.

Die Verfassungsbeschwerde war allerdings nur insoweit zulässig und begründet, als der Beschwerdeführer gerügte hat, er seid im Hinblick auf das qualifizierte Mehrheitserfordernis in seinen Grundrechten verletzt (Rz. 91-102 und Rz. 117-166). Der Bundestag könnte dies wohl durch eine erneute Abstimmung mit ordnungsgemäßer Besetzung ausräumen. Im Hinblick auf die Problematik, ob das Vereinigte Königreich (das das Übereinkommen bereits ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde hinterlegt hat, nach Erklärung seiner Regierung aber kein Interesse an einer Teilnahme am UPC nach dem Brexit mehr hat) aus dem Übereinkommen wieder austreten kann, ist es auch möglich, dass zunächst ein UPC-Übereinkommen 2.0 verhandelt wird (einschließlich der Klärung, was mit dem für London vorgesehenen Teil der Zentralkammer geschehen soll).

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