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	<title>Blog rund um den gewerblichen Rechtschutz &#187; Dr. Frank Meyer-Wildhagen</title>
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	<description>Patentanwälte schreiben über aktuelle Themen des grünen Bereiches</description>
	<lastBuildDate>Fri, 18 May 2012 09:09:45 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Patentrechtsnovelle beschlossen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 11:07:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Topartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2012 eine Patentrechtsnovelle beschlossen (Pressemitteilung, Gesetzesentwurf). Ziel der Novelle ist es, eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie bei den Anmeldern gewerblicher Schutzrechte zu erreichen. Folgende wichtige Änderungen werden durch die Patentrechtsnovelle eingeführt (bis auf die Einführung der elektronische Akte und der Änderung bei den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2012 eine Patentrechtsnovelle beschlossen (<a title="Pressemitteilung" href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120509_Flexiblere%20Patentverfahren_bessere_Zahlungsmoral_und_eine_neue_Rechtsbehelfsbelehrung.html?nn=1468940" target="_blank">Pressemitteilung</a>, <a title="Gesetzesentwurf" href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_Patentrechtsnovelle.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank">Gesetzesentwurf</a>).</p>
<p>Ziel der Novelle ist es, eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie bei den Anmeldern gewerblicher Schutzrechte zu erreichen.</p>
<p>Folgende <strong>wichtige</strong> Änderungen werden durch die Patentrechtsnovelle eingeführt (bis auf die Einführung der elektronische Akte und der Änderung bei den Übersetzungen betreffen alle Änderungen das Patentgesetz):</p>
<ul>
<li>Das Zusatzpatent wird ersatzlos abgeschafft [<em>Im Jahr 2009 gab es gerade mal 49 Zusatzpatente</em>].</li>
<li>Die Frist zur Einreichung der Erfinderbenennung kann nur noch maximal bis zum Erlass des Beschlusses über die Erteilung verlängert werden.</li>
<li>Die elektronische Akteneinsicht wird eingeführt. Urheberrechtlich geschützte Dokumente sowie sensible Daten sind von der elektronischen Akteneinsicht ausgenommen.</li>
<li>Die Einreichung einer Übersetzung ist nicht mehr für die Bestimmung des Anmeldetages erforderlich. Bei französisch- oder englischsprachigen Anmeldungen wird die Frist zur Einreichung einer Übersetzung auf 12 Monate verlängert (neuer § 35a PatG bzw. § 4b GebrMG). Ist Prüfungsantrag gestellt, so kann das Patentamt schon früher eine deutsche Übersetzung anfordern. Ferner ist die Rechtsfolge bei fehlender (fehlerhafter) Übersetzung abgemildert, da in diesem Fall die Anmeldung nur noch als zurückgenommen gilt.</li>
<li>Der Rechercheantrag nach § 43 PatG kann nur noch vom Patentanmelder gestellt werden (und nicht von Dritten). Dritte können dem Patentamt aber jederzeit Hinweise auf Stand der Technik geben. Außerdem wird bei Uneinheitlichkeit nur noch die erste Erfindung recherchiert. Ferner enthält der Recherchenbericht zukünftig auch eine vorläufige Beurteilung der Patentfähigkeit.</li>
<li>Die mündliche Anhörung nach § 46 PatG muss nun auf Antrag durchgeführt werden, das Erfordernis der Sachdienlichkeit entfällt.</li>
<li>Die Einspruchsfrist wird auf 9 Monate verlängert. Die mündliche Anhörung im Einspruchsverfahren ist grundsätzlich öffentlich.</li>
<li>Für internationale Anmeldungen werden einige Gebührenfragen klargestellt.</li>
</ul>
<div></div>
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		</item>
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		<title>EP-Patenterteilung Änderungen ab 1.12.2012</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2012/03/ep-patenterteilung-anderungen-ab-1-12-2012/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 14:05:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues aus den Ämtern]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits im Dezember letzten Jahres hat das EPA eine Mitteilung über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ veröffentlicht, die am 1. April 2012 in Kraft treten. In der geänderten Regel 71 EPÜ sind die Absätze 3 bis 11 der alten Fassung durch neue Absätze 3 bis 7 ersetzt. Die gravierendsten Änderungen betreffen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits im Dezember letzten Jahres hat das EPA eine <a title="Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ" href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/information-epo/archive/20120131_de.html">Mitteilung</a> über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ veröffentlicht, die am 1. April 2012 in Kraft treten.</p>
<p>In der geänderten Regel 71 EPÜ sind die Absätze 3 bis 11 der alten Fassung durch neue Absätze 3 bis 7 ersetzt.</p>
<p>Die gravierendsten Änderungen betreffen den Fall, dass der Anmelder nicht mit der nach Regel 71 (3) EPÜ zur Erteilung mitgeteilten Fassung einverstanden ist.</p>
<p>Hatte der Anmelder nach der bisherigen Regel 71(4) EPÜ nur die Möglichkeit Änderungen nach Regel 137 (3) vorzunehmen oder Fehler nach Regel 139 zu berichtigen, so gibt die neue Regel 71 (6) EPÜ nun zusätzlich die Möglichkeit, an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festzuhalten und entsprechende Argumente zu liefern. In diesem Fall erlässt die Prüfungsabteilung bei Zustimmung eine neue 71 (3) Mitteilung oder sie nimmt das Prüfungsverfahren wieder auf. Zwar war es auch bisher grundsätzlich möglich, der mit der Regel 71(3) mitgeteilten Fassung zu widersprechen, aber es war unklar was passiert, wenn bspw. die Prüfungsabteilung einen Hilfsantrag gewährt hat. In diesem Fall war nämlich der Anmelder nicht beschwert und der Hilfsantrag konnte als die vom Anmelder gebilligte Fassung verstanden werden.</p>
<p>Nach der geänderten Regel 71 ist es jetzt möglich, in solchen Fällen am Hauptantrag festhalten zu können, wenn die 71 (3) Mitteilung auf Grundlage eines Hilfsantrages erlassen wurden,da die oben genannte Mitteilung u.a. klarstellt:</p>
<p>&#8220;<em>Die Reaktion des Anmelders auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ kann auch darin bestehen, die dort vorgeschlagene Fassung schlicht abzulehnen und keine Gebühren zu entrichten oder keine Übersetzungen einzureichen. Sofern die nachstehenden Kriterien zutreffen, wird die Anmeldung in solchen Fällen nach Artikel 97 (2) EPÜ wegen Nichtbeachtung des Artikels 113(2) EPÜ zurückgewiesen, weil keine vom Anmelder gebilligte Fassung vorliegt:</em></p>
<p><em>i) Die Prüfungsabteilung hat in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ keine Änderungen oder Berichtigungen der Anmeldung vorgeschlagen,</em></p>
<p><em>ii) die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ wurde nicht auf der Grundlage eines Hilfsantrags erstellt, und</em></p>
<p><em>iii) der Anmelder hat mit seiner Ablehnung keine Änderungen oder Berichtigungen eingereicht.</em></p>
<p><em>Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, wird entweder die Prüfung wieder aufgenommen oder, falls die Anträge des Anmelders zu einer gewährbaren Fassung geführt haben, eine zweite Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ versendet.</em>&#8221;</p>
<p>Außerdem ist nun klargestellt, dass der Anmelder, wenn er der R. 71 (3) Fassung widerspricht, keine Gebühren bezahlen muss, sondern diese bezahlen kann. Wenn er sie freiwillig entrichtet, werden ihm diese nach der neuen Regeil 71a (5) EPÜ nach Erlass einer weiteren Regel 71 (3) Mitteilung angerechnet.</p>
<p>Weitere Informationen finden sich in der oben genannten Mitteilung.</p>
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		<item>
		<title>Markenrecht: BPatG Eilunterrichtung 30 W (pat) 513/11</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2011/11/markenrecht-bpatg-eilunterrichtung-30-w-pat-51311/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 10:11:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Leitsätze]]></category>

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		<description><![CDATA[Eilunterrichtung des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 513/11 &#8220;B&#38;P&#8221;: B &#38; P Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eilunterrichtung des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 513/11 &#8220;B&amp;P&#8221;:</p>
<p>B &amp; P</p>
<p>Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung und stoppt das neue Galaxy Tab</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2011/08/apple-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-samsung-und-stoppt-das-neue-galaxy-tab/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 09:24:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe hier berichtet, hat Apple am Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Samsung erwirkt und damit den Verkauf des neuen Galaxy Tabs 10.1 (vorerst) in nahezu allen EU-Mitgliedsstaaten außer den Niederlanden gestoppt. Apple ging dabei aus seinem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000181687 hervor, das u.a. folgenden Abbildung enthält: Es wird spannend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe<a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/gericht-verbietet-auslieferung-in-europa-apple-stoppt-samsungs-neues-galaxy-tab-1.1129880" target="_blank"> hier</a> berichtet, hat Apple am Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Samsung erwirkt und damit den Verkauf des neuen Galaxy Tabs 10.1 (vorerst) in nahezu allen EU-Mitgliedsstaaten außer den Niederlanden gestoppt.</p>
<p>Apple ging dabei aus seinem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000181687 hervor, das u.a. folgenden Abbildung enthält:</p>
<p><a href="http://www.patentweblog.de/wp-content/uploads/2011/08/000181607_0001_1_source.jpg"><img class="aligncenter size-medium wp-image-350" title="000181607_0001_1_source" src="http://www.patentweblog.de/wp-content/uploads/2011/08/000181607_0001_1_source-300x255.jpg" alt="" width="300" height="255" /></a>Es wird spannend zu sehen, ob Apples Geschmacksmuster rechtsbeständig ist&#8230;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8220;Bananabay II&#8221; &#8211; Wann stellt die Verwendung von Schlüsselwörtern bei Google AdWords-Anzeigen eine Markenverletzung dar?</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2011/07/bgh-bananabay-ii-wann-stellt-die-verwendung-von-schlusselwortern-bei-google-adwords-anzeigen-eine-markenverletzung-dar/</link>
		<comments>http://www.ipweblog.de/2011/07/bgh-bananabay-ii-wann-stellt-die-verwendung-von-schlusselwortern-bei-google-adwords-anzeigen-eine-markenverletzung-dar/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 13:58:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich in der &#8220;Bananaby II&#8221;-Entscheidung (I ZR 125/07 vom 13. Januar 2011) ausgiebig mit der Frage beschäftigt, wann Schlüsswörter für Google Adwords-Anzeigen eine Markenverletzung darstellen. Leitsatz: Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat sich in der <a href="http://http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;az=I%20ZR%20125/07&amp;amp;nr=56922">&#8220;Bananaby II&#8221;</a>-Entscheidung (I ZR 125/07 vom 13. Januar 2011) ausgiebig mit der Frage beschäftigt, wann Schlüsswörter für Google Adwords-Anzeigen eine Markenverletzung darstellen.</p>
<p>Leitsatz:</p>
<p>Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.</p>
<p>Außerdem führt der BGH aus, worin der Unterschied zur Verwendung von Marken als Metatags liegt (aus den Entscheidungsgründen, Rn. 28):</p>
<p>Die Schaltung eines Schlüsselworts für Adwords-Anzeigen der streitgegenständlichen Art ist anders zu beurteilen als der Einsatz von Metatags. Metatags und vergleichbare Zeichenverwendungsformen beeinflussen den durch Eingabe des Suchworts ausgelösten Suchvorgang in der Weise, dass das Angebot des Verwenders in der Liste der Suchergebnisse, also der Trefferliste, erscheint. Bei den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 &#8211; I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 17, 19 &#8211; Impuls; Urteil vom 18. Februar 2007 &#8211; I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 18 = WRP 2007, 1095 &#8211; AIDOL; Urteil vom 7. Oktober 2009 &#8211; I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = WRP 2009, 1520 &#8211; Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 &#8211; I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WRP 2010, 1165 &#8211; POWER BALL). In der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik &#8220;Anzeigen&#8221; erwartet der verständige Internetnutzer hingegen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Es kann zudem nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer Kenntnis von der Möglichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüsselwörtern zu steuern (BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 24 &#8211; pcb). Aber auch diejenigen Internetnutzer, die den Mechanismus der Adwords-Werbung kennen, haben keinen Anlass zu der Annahme, die fragliche Anzeige wiese auf das Angebot des Markeninhabers hin. Soweit das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festgestellt hat, dass der Werbende nicht selten mit dem Markeninhaber identisch sei, weil dieser mit der Schaltung einer Anzeige sicherstellen wolle, im Anzeigenteil einen vorrangigen Platz zu erhalten (vgl. dazu auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 &#8211; Google France), ergibt sich daraus zugleich, dass der Teil des Verkehrs, welcher ebenfalls entsprechende Erfahrungen gemacht hat, in Rechnung stellen wird, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten, die bei Eingabe der Marke als Suchwort ebenfalls &#8211; gegebenenfalls neben der Anzeige des Markeninhabers &#8211; in der Anzeigenspalte erscheinen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2011/07/patentierung-von-geschaftsverfahren-und-software-in-den-usa/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 12:32:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gutes Jahr nach der Eintscheidung Bilski vs Kappos ist auf ipwatchdog.com eine gute Zusammenfassung des Status Quo zur Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA erschienen. Neben der interessanten Bemerkung, dass in der Praxis die Situation hinsichtlich der Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren nach Bilski eigentlich nicht sonderlich anders als vor Bilski ist, gibt Gene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gutes Jahr nach der Eintscheidung Bilski vs Kappos ist auf <a href="http://http://ipwatchdog.com/2011/07/18/patenting-business-methods-and-software-in-the-u-s/id=18209/" target="_blank">ipwatchdog.com</a> eine gute Zusammenfassung des Status Quo zur Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA erschienen. Neben der interessanten Bemerkung, dass in der Praxis die Situation hinsichtlich der Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren nach Bilski eigentlich nicht sonderlich anders als vor Bilski ist, gibt Gene Quinn, der Betreiber von <a href="http://ipwatchdog.com" target="_blank">ipwatchdog.com</a>, eine schöne Zusammenfassung, wie Geschäftsverfahren bzw. Software patentfähig werden kann:</p>
<ol>
<li>Um ein Patent auf ein Geschäftsverfahren zu erhalten, muss das Geschäftsverfahren eng mit einer Maschine verbunden sein.</li>
<li>Das bloße Nennen einer Maschine reicht nicht aus, um ein Geschäftsverfahren zu patentieren. Die Verbindung zwischen Geschäftsverfahren und Maschine muss real sein, integral zum Verfahren sein und im Detail erklärt werden.</li>
<li>Computerimplementierte Verfahren sind patentfähig, aber auch hier reicht das bloße Nennen eines Computers zum Ausführen des Verfahrens nicht aus.</li>
<li>Wenn man mit computerimplementierten Verfahren zu tun hat, sollten die Computertechnologien diskutiert werden, die verwendet werden, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten &#8211; unabhängig davon ob das Verfahren ein Geschäftsverfahren oder nur Software betrifft.</li>
</ol>
<p>Der große Unterschied zwischen der US Praxis und der EPA- bzw. der deutschen Praxis zur Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren bzw. von Software scheint aber immer noch darin begründet zu sein, dass nach EPA-Praxis und nach deutscher Praxis ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werden muss und damit bspw. eine Geschäftsidee selbst nicht patentfähig ist. Im Gegensatz dazu scheint es nach US Praxis nach wie vor so zu sein, dass die Erfindung selbst auch auf nicht-technischem Gebiet liegen kann und damit bspw. eine Geschäftsidee patentfähig sein kann, solange sie nur &#8220;eng&#8221; genug mit einer Maschine verbunden ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kommt das EU-Patent?</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2011/04/kommt-das-eu-patent/</link>
		<comments>http://www.ipweblog.de/2011/04/kommt-das-eu-patent/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 13:12:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem negativen Gutachten des EuGH (siehe auch hier) womit ein einheitliches EU-Patentgericht erst einmal in weiter Ferne zu sein scheint, hat der Rat der Europäischen Union grünes Licht für die verstärkte Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten, darunter auch DE, bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gegeben (Beschluss siehe hier). Es bleibt spannend, wie das zentrale Problem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem negativen Gutachten des EuGH (siehe auch <a href="http://www.patentweblog.de/2011/03/negatives-gutachten-des-gerichtshof-der-eu-zum-entwurf-fur-ein-ubereinkommen-zur-schaffung-eines-einheitlichen-patentgerichtssystems/">hier</a>) womit ein einheitliches EU-Patentgericht erst einmal in weiter Ferne zu sein scheint, hat der Rat der Europäischen Union grünes Licht für die verstärkte Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten, darunter auch DE, bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gegeben (Beschluss siehe <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:076:0053:0055:DE:PDF" target="_blank">hier</a>).</p>
<p>Es bleibt spannend, wie das zentrale Problem der Übersetzungen des EU-Patents in die einzelnen Sprachen der Mitgliedstaaten in der Praxis gelöst werden wird. Zunächst wird es wohl eine Übergangsregelung geben, nach der zu Informationszwecken dienende Übersetzungen verlangt werden können, bis diese durch Maschinenübersetzungen abgelöst werden können.</p>
<p>Im o.g. Beschluss heißt es dazu (Grund (7)):</p>
<p>Die Übersetzungsregelung sieht weiterhin die Möglichkeit vor, Patentanmeldungen in einer der Sprachen der Union beim EPA einzureichen, und gewährleistet eine Erstattung der Kosten für die Übersetzung der Anmeldungen, die in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen des EPA eingereicht wurden. Da das Patent einheitliche Wirkung hat, sollte es entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) nur in einer der Amtssprachen des EPA erteilt werden. Weitere Übersetzungen würden nicht verlangt, unbeschadet verhältnismäßiger, zeitlich befristeter Übergangsregelungen für zusätzliche Übersetzungen, die rechtlich nicht bindend sind und allein Informationszwecken dienen. Übergangsregelungen würden auf jeden Fall dann enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen zur Verfügung stehen, die einer objektiven Qualitätsbewertung standhalten. Im Streitfall sollte für den Patentinhaber eine verbindliche Pflicht zur Übersetzung bestehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Anwaltshaftung &#8211; BGH &#8220;Mega-Kasten-Gewinnspiel&#8221;</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2011/04/anwaltshaftung-bgh-mega-kasten-gewinnspiel/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 12:51:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen / Kommentare]]></category>

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		<description><![CDATA[In der BGH-Entscheidung &#8220;Mega-Kasten-Gewinnspiel&#8221; (I ZR 212/08) beschäftigt sich der BGH eingehend mit der Frage, in wieweit die Haftung eines Rechtsanwalts bei Beratungsfehlern geht und in welchem Umfang sich der Mandant möglicherweise das Verschulden eines Zweitanwalts zurechnen lassen muss. Dabei stellt der BGH fest, dass es keiner haftungsbegründender Kausalität zwischen dem Beratungsfehler und dem Schadenseintritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der <a title="BGH Mega-Kasten-Gewinnspiel" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=55724&amp;pos=5&amp;anz=621" target="_blank">BGH-Entscheidung &#8220;Mega-Kasten-Gewinnspiel&#8221; (I ZR 212/08)</a> beschäftigt sich der BGH eingehend mit der Frage, in wieweit die Haftung eines Rechtsanwalts bei Beratungsfehlern geht und in welchem Umfang sich der Mandant möglicherweise das Verschulden eines Zweitanwalts zurechnen lassen muss.</p>
<p>Dabei stellt der BGH fest, dass es keiner haftungsbegründender Kausalität zwischen dem Beratungsfehler und dem Schadenseintritt bedarf, sondern es ist nur erforderlich, dass der Pflichtverstoß nachteilige Folgen auslösen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 &#8211; IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f.).</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Rechtsanwalt seine Beratung darauf zu erstrecken, dem Auftraggeber die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage Anlass gibt, sowie mögliche Risiken und deren abschätzbares Ausmaß darzulegen und sie mit ihm zu erörtern; verharmlosenden Vorstellungen des Mandanten hat der Anwalt entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 &#8211; IX ZR 76/04, NJW 2006, 3494 Rn. 9; Urteil vom 7. Februar 2008 &#8211; IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 2008 &#8211; III ZR 189/07, NJW-RR 2008, 1506 Rn. 14).</p>
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		<title>BGH: Walzgerüst II</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:58:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[erfinderische Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeitsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Walzgerüst]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Entscheidung Walzgerüst II (X ZR 173/07) äußert sich der BGH wieder einmal zur erfinderischen Tätigkeit. Aus dem Leitsatz: EPÜ Art. 56, PatG § 4 Der Umstand, dass sich eine komplexe Vorrichtung (hier: Walzgerüst) gedanklich in Komponenten oder Module zerlegen lässt, für deren Relativbewegung zueinander eine begrenzte Anzahl von Möglichkeiten zur Verfügung steht, lässt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Entscheidung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;az=X%20ZR%20173/07&amp;amp;nr=54082" target="_blank">Walzgerüst II (X ZR 173/07)</a> äußert sich der BGH wieder einmal zur erfinderischen Tätigkeit.</p>
<p>Aus dem Leitsatz:</p>
<p><strong>EPÜ Art. 56, PatG § 4</strong></p>
<p>Der Umstand, dass sich eine komplexe Vorrichtung (hier: Walzgerüst) gedanklich in Komponenten oder Module zerlegen lässt, für deren Relativbewegung zueinander eine begrenzte Anzahl von Möglichkeiten zur Verfügung steht, lässt für sich genommen grundsätzlich noch nicht den Schluss zu, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, zur Lösung von Problemen, die bei der Bewegung einer Komponente auftreten, die übrigen Bewegungsalternativen in Erwägung zu ziehen, wenn hiermit erhebliche Umgestaltungen der Komponenten verbun-den sind (Fortführung von BGHZ 182, 1 &#8211; Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).</p>
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		<title>BPatG: Kit Kat vs Kika &#8211; keine Verwechslungsgefahr</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 11:41:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Frank Meyer-Wildhagen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen / Kommentare]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.patentweblog.de/?p=239</guid>
		<description><![CDATA[In der Entscheidung 26 W (pat) 140/09 hatte sich der 26. Markenbeschwerdesenat mit einem Widerspruch von Kit Kat gegen Kika auseinanderzusetzen. Interessant ist, dass die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr nicht zuletzt aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke Kit Kat bejaht. Das Bundespatentgericht hingegen, sah keine Verwechslungsgefahr.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Entscheidung <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=17549&amp;pos=0&amp;anz=424&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">26 W (pat) 140/09</a> hatte sich der 26. Markenbeschwerdesenat mit einem Widerspruch von Kit Kat gegen Kika auseinanderzusetzen.</p>
<p>Interessant ist, dass die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr nicht zuletzt aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke Kit Kat bejaht. Das Bundespatentgericht hingegen, sah keine Verwechslungsgefahr.</p>
]]></content:encoded>
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