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	<title>Blog rund um den gewerblichen Rechtschutz &#187; MichaelFischer</title>
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	<description>Patentanwälte schreiben über aktuelle Themen des grünen Bereiches</description>
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		<title>MarkenG: Verletzung rechtlichen Gehörs im Löschungsverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 16:33:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MichaelFischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss 24.06.2010, I ZB 40/09 (BGH) MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss 24.06.2010, I ZB 40/09 (BGH)</p>
<p>MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3</p>
<p>Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.</p>
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		<title>PatG: Stagnation der technischen Entwicklung vor dem Prioritätstag</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2010/10/patg-stagnation-der-technischen-entwicklung-vor-dem-proritatstag/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 16:33:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MichaelFischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil 29.06.2010, X ZR 49/09 (BGH) ZPO § 524, PatG § 4; EPÜ Art. 56 Hat das Patentgericht die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen, kann sich die Beklagte der Berufung des Nichtigkeitsklägers mit dem Ziel der Abweisung der Klage als unzulässig und der Begründung anschließen, der Kläger sei als Strohmann einer früheren Nichtigkeitsklägerin mit den von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil 29.06.2010, X ZR 49/09 (BGH)</p>
<p>ZPO § 524, PatG § 4; EPÜ Art. 56</p>
<p>Hat das Patentgericht die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen, kann sich die Beklagte der Berufung des Nichtigkeitsklägers mit dem Ziel der Abweisung der Klage als unzulässig und der Begründung anschließen, der Kläger sei als Strohmann einer früheren Nichtigkeitsklägerin mit den von ihm erhobenen Einwendungen in gleichem Maße ausgeschlossen, wie diese selbst es wäre.</p>
<p>PatG § 4; EPÜ Art. 56</p>
<p>a) Hat der Stand der Technik vor dem Prioritätstag einer neuen Erfindung über lange Zeit stagniert, ist es eine Frage der Umstände des Einzelfalls (hier: zu verzeichnende lange Entwicklungszyklen auf dem betroffenen technischen Gebiet), ob dies darauf hindeutet, dass die neue Erfindung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht.</p>
<p>b) Der zum Ingenieur ausgebildete Fachmann bezieht in seine Recherche solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren (hier: Maßnahmen zur Reibungsverminderung zwischen Maschinenelementen bei Vorrichtungen zum Formen und Komprimieren von Kabeln bzw. Bohrlochwerkzeugen zur Einführung von Rohrabschnitten in Bohrlöcher hinein einerseits und bei Zugeinheiten zum Ziehen metallischer Zugrohlinge andererseits).</p>
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		<title>R. 93 EPÜ: Beschränkungsverfahren vs. Einspruchsverfahren</title>
		<link>http://www.ipweblog.de/2010/05/beschrankungsverfahren-vs-einspruchsverfahren/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 14:25:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MichaelFischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Topartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Beschränkungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[EPÜ]]></category>
		<category><![CDATA[R.93]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem Antrag auf Beschränkung, der unmittelbar nach dem Hinweis auf Veröffentlichung der Erteilung des Patents eingelegt wird, wird unter Umständen noch vor Ende der gleichzeitig laufenden 9-monatigen Einspruchsfrist stattgegeben. Wie sollte sich also ein potentieller Einsprechender verhalten, wenn er feststellt, dass der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung gestellt hat? Der Einsprechende könnte, falls die Einspruchsfrist noch eine längere Zeit läuft, warten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Antrag auf Beschränkung, der unmittelbar nach dem Hinweis auf Veröffentlichung der Erteilung des Patents eingelegt wird, wird unter Umständen noch vor Ende der gleichzeitig laufenden 9-monatigen Einspruchsfrist stattgegeben. Wie sollte sich also ein potentieller Einsprechender verhalten, wenn er feststellt, dass der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung gestellt hat? Der Einsprechende könnte, falls die Einspruchsfrist noch eine längere Zeit läuft, warten, bis das Beschränkungsverfahren abgeschlossen ist. Eventuell ist dann sein Einspruch gar nicht mehr notwendig. Problematisch ist jedoch der Fall, dass der Einsprechende seinen Einspruch einlegt und nicht bemerkt, dass einen Tag vorher bereits der Hinweis auf Beschränkung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde. Dann gilt das Patent nämlich ex tunc in der beschränkten Form und der eingelegte Einspruch bezieht sich auf ein Patent, das per Fiktion in dieser Form nie existierte. Und weil ein Unglück selten allein kommt,  ist dann auch noch, bis man das beschränkte Patent bemerkt,  die Einspruchsfrist bereits abgelaufen,  so dass man den Einspruch nicht mehr nachbessern kann. Um einer solchen Überraschung vorzukommen, sollte man möglichst rasch Einspruch einlegen, wenn man bemerkt, dass ein Beschränkungsverfahren anhängig ist. Gemäß R. 93 (2) EPÜ wird dann das Beschränkungsverfahren eingestellt und die Beschränkungsgebühr zurückgezahlt.</p>
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		<title>Beschränkungsverfahren: Erweiterung des Schutzbereiches</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 14:08:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MichaelFischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Topartikel]]></category>
		<category><![CDATA[EPÜ]]></category>
		<category><![CDATA[Erweiterung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzbereich]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäß Art. 105a (1) EPÜ kann der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung des Patents stellen. Dabei müssen die Patentansprüche so geändert werden, dass ihr Schutzbereich verkleinert wird. Die Prüfungsabteilung überprüft die geänderten Ansprüche und gibt gegebenenfalls dem Antrag statt. Dabei ist es möglich, dass der Prüfungsabteilung ein Fehler unterläuft und sie einem Antrag stattgibt, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß Art. 105a (1) EPÜ kann der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung des Patents stellen. Dabei müssen die Patentansprüche so geändert werden, dass ihr Schutzbereich verkleinert wird. Die Prüfungsabteilung überprüft die geänderten Ansprüche und gibt gegebenenfalls dem Antrag statt. Dabei ist es möglich, dass der Prüfungsabteilung ein Fehler unterläuft und sie einem Antrag stattgibt, der geänderte Ansprüche umfasst, die eine Erweiterung des Schutzbereiches (im Sinne d. Art. 123(3) EPÜ) darstellen. In diesem Fall kann weder das EPA, noch der Patentinhaber selbst noch ein Dritter (z.B. im Rahmen eines Einspruchs) auf europäischer Ebene eine Korrektur der schutzumfangsmäßig erweitertern Ansprüche bewirken. (In Deutschland könnte ein Dritter das Patent im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angreifen.) Der Grund hierfür ist, dass die Erweiterung des Schutzbereiches keinen Einspruchsgrund (Art. 100 EPÜ) darstellt. Dem EPA ist diese Problematik bewußt. Man wird sich damit auf der nächsten Diplomatischen Konferenz auseinandersetzen.</p>
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		<title>Doppelpatentierung: T 307/03 (Teilanmeldung)  vs.  T 1423/07 (Innere Priorität)</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 13:41:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MichaelFischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Topartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelpatentierung]]></category>
		<category><![CDATA[T307/03]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Fall T 307/03 wurde eine Teilanmeldung mit breiteren Ansprüchen eingereicht; die Stammanmeldung mit engeren Ansprüchen wurde erteilt. Die Beschwerdekammer des EPA befand, dass aufgrund des Doppelpatentierungsverbots der Anmelder kein Rechtsschutzinteresse an der Teilanmeldung habe und die Anmeldung somit zurückgewiesen werden solle. Die Anmeldung ist einerseits umstritten, weil nicht klar ist, woraus sich das Doppelpatentierungsverbot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Fall T 307/03 wurde eine Teilanmeldung mit breiteren Ansprüchen eingereicht; die Stammanmeldung mit engeren Ansprüchen wurde erteilt. Die Beschwerdekammer des EPA befand, dass aufgrund des Doppelpatentierungsverbots der Anmelder kein Rechtsschutzinteresse an der Teilanmeldung habe und die Anmeldung somit zurückgewiesen werden solle. Die Anmeldung ist einerseits umstritten, weil nicht klar ist, woraus sich das Doppelpatentierungsverbot letztlich (Art. 60 (1)(2), 125 EPÜ?) ergibt, und andererseits der Anmelder in der Teilanmeldung breitere Ansprüche verfolgte, d.h. doch ein Rechtsschutzinteresse hatte. Die Entscheidung wurde vielfach als &#8220;zu streng&#8221; empfunden.</p>
<p>Im neu (27. April 2010) entschiedenen Fall T 1423/07 wurde eine erste EP-Anmeldung und unter Inanspruchnahme der Prio eine zweite identische EP-Anmeldung eingereicht (&#8220;Innere Priorität&#8221;). In diesem Fall befand die Beschwerdekammer, dass der Anmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an der 2. Anmeldung (mit identischen Ansprüchen) habe, da das 2. Patent um ein Jahr länger laufe als das 1. Patent. Der Entscheidung T 307/03 wurde nicht gefolgt, das Doppelpatentierungsverbot nicht angewendet und die 2. Anmeldung wurde erteilt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>ArbEG</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:46:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MichaelFischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 6 Abs. 2 ArbEG sieht vor, dass die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt. (Textform bedeutet im Unterschied zur Schriftform insbesondere auch per E-Mail. Eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 6 Abs. 2 ArbEG sieht vor, dass die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt. (Textform bedeutet im Unterschied zur Schriftform insbesondere auch per E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht notwendig, § 126b BGB.)</p>
<p>Dies entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Pflicht, die gemeldete Diensterfindung im Inland anzumelden. Außerdem hat gemäß § 9 Abs. 1 ArbEg der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme einen Anspruch auf angemessene Vergütung.</p>
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