BGH – I ZR 49/05 – Schuhpark

BGH, Urt. v. 3. April 2008 – I ZR 49/05 – Schuhpark

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6

a) Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist.

b) Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden.

c) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.

BGH, Urt. v. 3. April 2008 – I ZR 49/05 – OLG München
LG München I

BPatG, 29 W (pat) 33/08 – Farbmarke Gelb-Rot

BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 – 29 W (pat) 33/08 – Farbmarke Gelb-Rot:

Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.

BGH, I ZR 166/05 – St. Gottfried – Urheberrechtlicher Schutz der Gestaltung eines Kircheninnenraums

BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 – I ZR 166/05 – St. Gottfried

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39

Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Umgestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ab.

Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.

Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.

BGH, I ZR 109/05 – Sammlung Ahlers: Zum Folgerecht

BGH, I ZR 109/05, Entscheidung vom 17.07.2008:

UrhG § 26: (Folgerecht)

Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.

Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug).

Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.

ZPO § 167:

Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).

BPatG, 29 W (pat) 44/06: Genehmigung des Insolvenzverwalters

BPatG, Entscheidung vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06

Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den
nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.

Gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen

Pressemitteilung Nr. 136/08 vom 17.7.2008:

Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind „Werbung“ im Sinne von § 7 (2) Nr. 3 UWG. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, dient mittelbar der Förderung seines Absatzes.

(BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars; BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth)

BGH, Pressemitteilung Nr. 138/08 vom 17.7.2008

Pressemitteilung Nr. 138/08 vom 17.7.2008:

Auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

Der die Feststellung beantragende Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können

BPatG – 5 W (pat) 25/06: Keine Festsetzung des Gegenstandswertes durch die Gebrauchsmusterabteilung

BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 – 5 W (pat) 25/06

Amtlicher Leitsatz:

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in einem eigenständigen, vom
Kostenfestsetzungsbeschluss getrennten Beschluss gibt es auch nach dem
Inkrafttreten des RVG keine gesetzliche Grundlage.