BPatG, 4 ZA (pat) 81/08 – Kompetenz der Patentanwälte

BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08 zu 4 Ni 43/05 – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

siehe auch Post vom 2. März 2009: BPatG, 4 ZA (pat) 81/08 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

Aus der Urteilsbegründung:

Neben ihrem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Studium werden Patentanwälte auch im Recht, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, u. a. Patentrecht, umfassend unterrichtet. Dazu gehört insbesondere auch das Lizenzvertrags- und Know-how-Vertragsrecht sowie das Verletzungsverfahren, insbesondere unter dem Aspekt des Schadensersatzes und seiner Berechnungsmöglichkeiten.

Patentanwälten werden vornehmlich auch das Recht des Nichtigkeitsverfahrens 1. und 2. Instanz und des Verletzungsverfahren vermittelt. So gehört zum Kenntnisstand z. B. der Inhalt des Lehrbuchs Patentnichtigkeitsverfahren“ (2. Aufl. 2005) von A. Keukenschrijver, Richter am Bundesgerichtshof. Der Inhalt des Lehrbuchs gibt seinen Unterricht am BPatG wider, den er jahrelang erteilte. Seine Nachfolger setzen dies fort. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gibt einen Überblick über den breit gefächerten Lernstoff (§§ 6, 7, 8 PatanwO; §§ 6-8; §§ 16, 19, 19b, 20, 22, 23, 24 APrO).

Bei dieser Sachlage sind es gerade die Patentanwälte, die wegen ihrer technischen und auf den gewerblichen Rechtsschutz, insbes., Patentrecht, spezialisierten juristischen Fachkenntnisse bestens geschult sind, um in aller Regel die Tragweite einer etwaigen Beschränkung des Patents auf das Verletzungsverfahren, die Bedingungen eines Vergleichs, seine Auswirkungen auf das parallele Verletzungsverfahren und auf etwaige parallele weitere Schutzrechte umfassend und kompetent beurteilen zu können.

Selbstverständlich sind Fälle denkbar, in denen ausnahmsweise eine rechtliche Mitwirkung durch einen Rechtsanwalt notwendig sein kann, die eine Doppelvertretung als notwendig erscheinen lässt.

Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

BGH, I ZR 125/07 – Bananabay: Markenbenutzung durch Adwords-Keywords?

BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?

siehe auch: Adwords (ipwiki.de)

BGH, I ZR 63/06 – Motorradreiniger

BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 – I ZR 63/06

Amtliche Leitsätze:

a) Hat eine Partei, die sowohl Revision als auch vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, mit der Rechtsmittelschrift und weiteren Anträgen nur um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgesucht, so kann die Auslegung der Anträge auf Fristverlängerung anhand der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass damit schlüssig auch um Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision nachgesucht worden ist.

b) Ein Unternehmer, der im Inland Waren mit der Marke des Markeninhabers in dessen Auftrag versieht, ist nach Eintragung der Marke ohne besonderen Anlass nicht zu fortlaufenden Markenrecherchen über mögliche Löschungsverfahren verpflichtet.

c) Wird neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer wegen Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe in Anspruch genommen, muss der Kläger im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen, was der Geschäftsführer in seiner Person i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB erlangt hat.

OLG Düsseldorf, I-20 U 1/08 – Zur Störerhaftung des Admin-C

OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, I-20 U 1/08

Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Schon diese rechtliche Konstellation verbietet es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.

siehe auch: Störerhaftung des Admin-C (ipwiki.de)

BPatG, 4 ZA (pat) 81/08 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

BPatG, Beschl. v. 29. Januar 2009 – 4 ZA (pat) 81/08

Amtliche Leitsätze:

Das Nichtigkeitsverfahren kennt keinen „mitwirkenden“ Rechtsanwalt.

Bei Doppelvertretung gilt § 91 ZPO. Der Kostengläubiger hat die Notwendigkeit der Doppel-vertretung im Einzelfall substantiiert nachzuweisen. Aufgrund der Kompetenz der Patentanwälte kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Kosten für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt immer dann notwendig sind, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig und die Koordination beider Verfahren erfolgen soll (z. B. Auswirkungen und Tragweite von Beschränkung, Vergleich). Notwendig sind solche Kosten erst, wenn der Patentanwalt für bestimmte Rechtsfragen nicht zuständig ist und er die zuverlässige Beantwortung nicht auf einem gegenüber der Gebühr des Rechtsanwalts günstigerem Wege erhalten kann.

BGH, I ZA 2/08 – ATOZ: Verfahrenskostenhilfe im Markenverfahren

BGH, Beschl. v. 14. August 2008 – I ZA 2/08 – ATOZ

Amtliche Leitsätze:

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Markensachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

siehe auch: Verfahrenskostenhilfe (ipwiki.de)

OLG Köln, 6 U 147/08 – „Deutschland sucht den Superstar“ ./. „… sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“

OLG Köln, Urt. v. 06.02.2009 – 6 U 147/08 – Deutschland sucht den Superstar

Das OLG Köln gewährt Bekanntheitsschutz für das Kennzeichen „Deutschland sucht den Superstar“.

aus der Urteilsbegründung:

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die den Textbestandteil „Deutschland sucht den Superstar“ enthalten, ist bei der Verwendung für ein Fernsehprogramm hoch.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht … bei der gebotenen normativen Gesamtbetrachtung nicht.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin die „Deutschland sucht den Superstar“ enthaltenden Marken auch für den Warenbereich Möbel hat eintragen lassen, kann sie hieraus mangels Benutzung gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG Rechte nicht mehr herleiten.

Die Beklagte hat aber, indem sie mit dem angegriffenen Zeichen geworben hat, die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Die Wortmarke der Klägerin „Deutschland sucht den Superstar“ sowie ihre Wort-/Bildmarken mit gleichlautendem Textbestandteil waren zum Zeitpunkt der Zeichengegenüberstellung bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es ist allgemein geläufig und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO, dass die Fernsehsendung und die dort verwendeten Marken der Klägerin Gegenstand intensiver Berichterstattung nicht nur in dem von der Klägerin betriebenen Fernsehsender, sondern einem breiten Medienspektrum waren und weiten Teilen der Öffentlichkeit daher auch dann gegenwärtig waren, wenn diese die fragliche Fernsehsendung nicht verfolgt haben. Diese allgemeine Bekanntheit zeigt sich auch in den von der Beklagten auf Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 17.12.2008 geschilderten (wenn auch späteren) Fällen der Anspielung auf die Marken in der Werbung anderer Unternehmen und – in humorvoller Weise – in einer Nachrichtensendung.

BPatG 12 W (pat) 366/03 – Scherenhubtisch

BPatG, Entsch. v. 19. Januar 2009 – 12 W (pat) 366/03  – Scherenhubtisch

Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr parteifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar.

BPatG 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland

BPatG, Entsch. v. 27. Januar 2009 – 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland

aus der Entscheidungsbegründung:

In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen – so auch im Bereich von Veranstaltungsorten – die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzen. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen (BPatG, Beschluss vom 15.7.2008, Az: 33 W (pat) 91/06 – Gut Darß).

Bei Sportstätten hat das Bundespatentgericht sogar für Namen, wie BODENSEE-ARENA, angenommen, dass sie Namen mit örtlichen Bezügen haben (Stadion an der Grünwalderstraße, Bielefelder Alm, Müngersdorfer Stadion etc.) und so auf einen bestimmten Betreiber hinweisen (BPatG, Beschluss vom 30.05.2001, Az: 32 W (pat) 11/01 – Bodensee-Arena).