BGH, I ZR 193/19

BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 193/19

Amtlicher Leitsatz:

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungsbeziehungen – ein Deckungsverhältnis und ein Valutaverhältnis – vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, und die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen. Ein Anweisungsfall in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Schuldner anweist, zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung eine Zahlung auf das Konto eines Dritten vorzunehmen.

BGH, X ZR 3/19 – UKlaG-Streitwert

BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – X ZR 3/19 – UKlaG-Streitwert

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.

BGH, I ZR 126/18 – WarnWetter-App

BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App

Amtliche Leitsätze:

a) Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.

b) Hat das Berufungsgericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen und durch Teilurteil entschieden, kann von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.

c) Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

d) Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

e) Der Deutsche Wetterdienst darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren

BVerfG, 2 BvR 739/17: Verfassungswiedrigkeit des EPGÜ-ZustG

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17

Leitsätze:

Aus der Entscheidungsbegründung:

Das EPGÜ-ZustG überträgt Hoheitsrechte [→ Übertragung von Hoheitsrechten] auf das Einheitliche Patentgericht, steht in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union und bewirkt der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung. Es ist vom Bundestag jedoch nicht mit der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [→ Übertragung von Hoheitsrechten] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden und verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [→ Wahlrecht zum deutschen Bundestag] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [→ Grundsatz der Volkssouveränität] und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (e).

Das EPGÜ findet im Primärrecht einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt in Art. 262 AEUV. Dieser macht deutlich, dass die Schaffung einer unionalen Rechtsprechungszuständigkeit im Bereich des Patentrechts von den Mitgliedstaaten gewollt, vom Integrationsprogramm allerdings noch nicht umfasst ist. Insoweit sieht Art. 262 AEUV eine Übertragung der Rechtsprechungszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum auf den Gerichtshof vor, bindet diese jedoch an einen einstimmigen Ratsbeschluss (Satz 1) und an eine Ratifikation durch die Mitgliedstaaten (Satz 2). Für beides gab es bislang keine ausreichende Unterstützung. Unabhängig von der Frage, ob eine Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts auf völkerrechtlicher Grundlage diese Vorgabe des Art. 262 AEUV unterläuft, zeigt die Bestimmung doch, dass das Einheitliche Patentgericht nur ein funktionales Äquivalent für eine „richtige“ unionale Patentgerichtsbarkeit sein soll.3) [→ Verhälnis des EPGÜ zum Unionsrecht]

BVerfG zum UPC – Zustimmungsgesetz nichtig

Das BVerfG hat Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetztes zum UPC-Übereinkommen für nichtig erklärt. Der Beschluss vom 13.3.2020 ist auf der Website des BVerfG zugänglich.

Die Verfassungsbeschwerde war allerdings nur insoweit zulässig und begründet, als der Beschwerdeführer gerügte hat, er seid im Hinblick auf das qualifizierte Mehrheitserfordernis in seinen Grundrechten verletzt (Rz. 91-102 und Rz. 117-166). Der Bundestag könnte dies wohl durch eine erneute Abstimmung mit ordnungsgemäßer Besetzung ausräumen. Im Hinblick auf die Problematik, ob das Vereinigte Königreich (das das Übereinkommen bereits ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde hinterlegt hat, nach Erklärung seiner Regierung aber kein Interesse an einer Teilnahme am UPC nach dem Brexit mehr hat) aus dem Übereinkommen wieder austreten kann, ist es auch möglich, dass zunächst ein UPC-Übereinkommen 2.0 verhandelt wird (einschließlich der Klärung, was mit dem für London vorgesehenen Teil der Zentralkammer geschehen soll).

BGH, I ZR 257/16 – Anschrift des Klägers

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16 – Anschrift des Klägers

Amtlicher Leitsatz:

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

BGH, Urteil vom 27. März 2018 – X ZR 59/16

BGH, Urteil vom 27. März 2018 – X ZR 59/16

Amtlicher Leitsatz:

Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647
– Farbversorgungssystem).

BGH Trommeleinheit – Erschöpfung

In der Entscheidung BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – Trommeleinheit setzt sich der Patentsenat des Bundesgerichtshofs erneut mit der Frage der Erschöpfung im Patentrecht – insbesondere mit der Abgrenzung zwischen einer (nicht erlaubten) Neuherstellung und einer (erlaubten) Instandhaltungsmaßnahme des mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gebrachten patentgeschützten Erzeugnisses – auseinander.

Dabei ergänzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung für eine bestimmte Fallgruppe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH Trommeleinheit, Rn. 35 m.w.N.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Erschöpfung ist das durch die Patentansprüche geschützte Erzeugnis. Dies gilt selbst dann, wenn das durch die Patentansprüche geschützte Erzeugnis nur als Bestandteil eines noch größeren Gegenstands vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wird (BGH Trommeleinheit, Leitsatz a und Rn. 41-44).

Zur Abgrenzung zwischen einem bestimmungsgemäßen Gebrauch und einer unerlaubten Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf die Verkehrsauffassung sowie – unter Umständen – darauf an, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (so bereits BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – Palettenbehälter II, Leitsätze a und b). Liegt nach der Verkehrsauffassung eine Neuherstellung vor, kann eine Patentverletzung regelmäßig nicht allein mit dem Argument verneint werden, dass das ausgetauschte Teil nicht die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegelt (BGH Trommeleinheit, Rn. 54; BGH Palettenbehälter II, Leitsatz b).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es auf die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, daher regelmäßig nur dann an, wenn nach der Verkehrsauffassung mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (BGH Trommeleinheit, Rn. 54; BGH Palettenbehälter II, Leitsatz c).

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH Trommeleinheit dahingehend ergänzt und fortgeführt, dass eine Ausnahme vom Vorrang der Orientierung an der Verkehrsauffassung grundsätzlich geboten ist, wenn eine tatsächliche Verkehrsauffassung nicht festgestellt werden kann. Dies kann (wie im entschiedenen Fall) insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Patentanspruch ein aus mehreren Teilen bestehendes Erzeugnis schützt, der Berechtigte jedoch nur Gegenstände in Verkehr bringt, die nochmals weitere Bestandteile umfassen (BGH Trommeleinheit, Rn. 55). In diesem speziellen Fall ist für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung allein darauf abzustellen, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH Trommeleinheit, Leitsatz b und Rn. 61-62).

BGH, X ZB 1/17 – Mehrschichtlager

BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – X ZB 1/17 – Mehrschichtlager

Amtlicher Leitsatz:

Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von
Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.

Aus der Beschlussbegründung:

bb) Für den Fall, dass – wie hier – solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 – Einsteckschloss; Beschluss vom 27. September 1983 – X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 – Transportfahrzeug; ebenso BPatGE 12, 163, 167 f.). Einer Zuordnung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stehe der Grundsatz entgegen, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein müsse, wer Rechtsmittelführer sei (BGHZ 83, 271, 274 – Einsteckschloss, unter Bezugnahme auf BGHZ 8, 293, 302 und BGHZ 21, 168, 172).

cc) An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 – VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 – Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 – VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).

BPatG: Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts

Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat im Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 35 W (pat) 16/12 entschieden, dass die Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts regelmäßig selbst dann nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit gegen den Löschungsantragsteller anhängig ist. Damit hat der 35. Senat die im Senatsbeschluss vom 27. November 2014 – 35 W (pat) 5/12 (nur kurzzeitig) vertretene Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts wieder aufgegeben. Der 35. Senat des Bundespatentgerichts setzt sich in seiner neuen Entscheidung detailliert mit der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12 auseinander, nach der im Patentnichtigkeitsverfahren die Kosten des neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts – anders als nunmehr (wieder) im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – regelmäßig erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens anhängig ist.

Nachtrag: Diese Senatsrechtsprechung wurde im Beschluss vom 17. Mai 2017 – 35 W (pat) 1/14 (vgl. hier in diesem Blog) ausdrücklich aufgegeben.