BGH, I ZR 226/13 – Deltamethrin

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13 – Deltamethrin

Amtliche Leitsätze:

a) Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern.

b) Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

BGH, X ZB 2/15 – Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – X ZB 2/15 – Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

Antliche Leitsätze:

a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.

b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.

BGH, I ZB 3/14

BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14

Amtliche Leitsätze:

a) Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags
betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.

b) Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

c) Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist.

BGH, I ZR 13/14 – Tagesschau-App

BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14- Tagesschau-App

Amtliche Leitsätze:

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot „stehende“ Texte und Bilder deutlich im Vordergrund,
deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

BGH, I ZR 88/14: internationale Zuständigkeit

BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 88/14

Amtliche Leitsätze:

a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungsund beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

BPatG, 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) – selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche

BPatG, Beschl. v. 20. Mai 2015 – 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) – selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche

Amtliche Leitsätze:

Führt der Kläger eines Nichtigkeitsverfahrens eine Recherche nach einschlägigem Stand der Technik selbst (eigenhändig) durch, anstatt eine entgeltliche professionelle Recherche in Auftrag zu geben, so handelt es sich bei dem damit verbundenen Zeit- und Müheaufwand nicht um Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern um allgemeinen Prozessaufwand i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der grundsätzlich nicht erstattet wird.

Soweit nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439), ausnahmsweise eine Erstattung von allgemeinem Prozessaufwand in Betracht kommt, etwa bei Unzumutbarkeit der Eigenleistung oder Fehlen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgerechten Prozessführung, sind die zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit von Kosten heranzuziehen, insbesondere das Kostenschonungsgebot und die Schadensminderungspflicht. Zudem ist der Partei ein erheblicher Zeitaufwand zuzumuten.

Jedenfalls bei einer mit einem völlig überzogenen Zeitaufwand selbst durchgeführten Recherche wird der damit verbundene Zeit- und Müheaufwand nicht erstattet.

BPatG, 4 Ni 25/09 – Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention

BPatG, Beschl. v. 20. März 2013 – 4 Ni 25/09 – Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention

Amtliche Leitsätze:

1. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG ermöglicht auch im Falle der nach Rücknahme der Nichtigkeitsklage entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag zu treffenden isolierten Kostenentscheidung die Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen.

2. Wird die Nichtigkeitsklage aufgrund einer ausschließlich zwischen den Hauptparteien getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin zurückgenommen, so ist der gegen die streitgenössische Nebenintervenientin gerichtete Kostenantrag auf anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten zurückzuweisen.

BGH, I ZB 38/14 – Flugkosten

BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – I ZB 38/14 – Flugkosten

Amtliche Leitsätze:

Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.

Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.

(Un-)Zulässigkeit von Vorlagefragen an die GBK

Über die aktuelle Entscheidung G 1/12 der Großen Beschwerdekammer (GBK) wurde in diesem Blog bereits berichtet.

Eine Minderheit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer hielt die Vorlage für unzulässig. Die entsprechenden Erwägungen wurden nach Art. 18(2) VO GBK in die Entscheidung mit aufgenommen (G 1/12, Ziffern 42-49 der Entscheidungsgründe).

Die Minderheit hielt die Rechtslage für derart klar, dass sie eine Entscheidung der GBK für nicht erforderlich hielt.

Jedoch ist nach Art. 112(1)(a) EPÜ für die Vorlagefrage Voraussetzung, dass die vorlegende Beschwerdekammer (und nicht etwa die GBK) die Beantwortung der Rechtsfrage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage für erforderlich hält, wenn diese Rechtsfrage für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entscheidungserheblich ist. Die Beschwerdekammer muss die Rechtsfrage der GBK nicht vorlegen, wenn sie die Rechtsfrage selbst zweifelsfrei beantworten kann (J 5/81: Leitsatz 2). Es steht dennoch im Ermessen der Beschwerdekammer, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen, selbst wenn – wie in der Vorlageentscheidung zu G 1/12 auch – die vorlegende Beschwerdekammer kaum Zweifel hatte, wie die Rechtsfragen zu beantworten sind.

Wie die GBK selbst in G 2/04, Ziffer 1.4 der Entscheidungsgründe festgestellt hat, betrifft die Tatsache, dass die Antwort auf die vorgelegten Rechtsfragen klar zu sein scheinen, nicht die Zulässigkeit der Vorlage. Insofern verwundert die Erwägung der Minderheit zur (Un-)Zulässigkeit der Vorlagefragen nach Art. 112(1)(a) EPÜ in G 1/12 doch etwas. Wie durch G 3/08 in Erinnerung gerufen wurde, sind die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorlagefragen des Präsidenten nach Art. 112(1)(b) EPÜ von denen für die Zulässigkeit von Vorlagefragen der Beschwerdekammern deutlich verschieden.

BGH, X ZR 94/13 – Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – X ZR 94/13 – Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

Amtliche Leitsätze:

a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben
Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen
neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts-
oder Anwaltsgebühren.

b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision
und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird,
ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision
tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren
der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.