BGH, I ZR 27/13 – K-Theory

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 27/13 – K-Theory

Amtliche Leitsätze:

a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel
zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der
Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand
und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen,
heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997
– VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 135/05,
GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 – Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil
kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf
an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil
vom 22. Februar 1952 – I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 – Zwilling).

b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung
einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen
Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss
ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen
(Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 122/08, GRUR 2010,
1090 = WRP 2010, 1520 – Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom
16. August 2012 – I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

BGH, X ZR 35/11 – Zugriffsrechte

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11 – Zugriffsrechte

PatG § 14; EPÜ Art. 69

Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in
der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents
erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten,
die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele
führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend
deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich
etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht.

PatG § 4, EPÜ Art. 56

Der Umstand, dass ein Lösungsweg nur in einer früheren Version eines technischen
Standards
aufgezeigt, in einer späteren Version aber nicht weiterverfolgt
wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass dieser Weg als nicht naheliegend
anzusehen ist.

ZPO § 263, § 269 Abs. 3

Im Falle eines Klägerwechsels hat der ausscheidende Kläger entsprechend
§ 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwechsel entstanden
sind, nicht aber – darüber hinausgehend – denjenigen Anteil der Kosten,
der ihm im Falle einer Klagerücknahme aufzuerlegen wäre.

BGH, X ZB 1/13 – Sitzplatznummerierungseinrichtung

BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1/13 – Sitzplatznummerierungseinrichtung

Amtlicher Leitsatz:

Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abweichenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine), im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.

BGH, I ZR 249/12 – Nero: Vollziehungsschaden

BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – I ZR 249/12 – Nero

Amtliche Leitsätze:

a) Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen
Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch
nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach
§ 945 ZPO
auslösen kann.

b) Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung
muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit
von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer
Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene
Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt.
Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen
dient und nicht freiwillig erfolgt.

OLG Karlsruhe, 6 U 118/14

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2014, 6 U 118/14

Amtliche Leitsätze:

1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Im Patentverletzungsprozess liegt ein solcher Fall auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung voraussichtlich nicht rechtsbeständig ist, wenn die vom Landgericht befürwortete weite Schutzbereichsbestimmung zugrunde gelegt wird.

2. Die im Verfahren nach §§ 707, 719 ZPO vorzunehmende summarische Prüfung, ob das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, muss sich zumindest im Regelfall auf diejenigen tatsächlichen Feststellungen und diejenigen rechtlichen Erwägungen beschränken, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind.

3. Ob der Verletzungsbeklagte mit der Berufung auf die Aussage eines Zulieferers, das geschützte Herstellungsverfahren werde nicht angewandt, die Anwendung dieses Verfahrens (unbedingt) bestreitet, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Kontexts zu ermitteln. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte sich die – für seinen Standpunkt günstige – Darstellung des Zulieferers ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

BGH, I ZR 70/1: Zum fristwahrenden Eingang eines Schriftstückes bei Gericht

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – I ZR 70/14

Amtlicher Leitsatz:

Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

BGH, X ZR 11/14: Zum Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 11/14

Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen [-> Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof].

BGH, I ZB 3/12 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 3/12 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

BGH, I ZR 133/12: Urteilsergänzung statt Protokollberichtigung

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 133/12

Amtlicher Leitsatz:

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.

BGH, I ZB 39/13 – Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – I ZB 39/13 – Klageerhebung an einem dritten Ort

Amtlicher Leitsatz:

Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.