BGH – I ZR 189/05: Freundschaftswerbung im Internet

BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – I ZR 189/05 – Freundschaftswerbung im Internet

Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage – wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt – ergeben kann.

BGH, Haus & Grund I, II, III: Markenfähigkeit eines Verbandsnamen/Proze0standschaft

BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 158/05 – Haus & Grund I
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 171/05 – Haus & Grund II
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 171/05 – Haus & Grund III

Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

Zwischen dem Namensschlagwort „Haus und Grund“ und der Firmenbezeichnung „H. Haus + Grund e.K.“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesver-bände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.

Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.

Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: „Haus und Grund“) als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.

Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegen-über einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband benutzt wird.

Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.

LG Düsseldorf – Desmopressin: Nachweis eines Vorbenutzungsrechts

LG Düsseldorf; 4b O 402/06 – Desmopressin

Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begründenden Tatsachen sind sehr kritisch zu würdigen und an ihren Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil erfahrungsgemäß nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen häufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben. Andererseits dürfen die Anforderungen an den Beweis nicht so hoch gespannt werden, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechtes praktisch unmöglich gemacht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn schriftliche Unterlagen oder andere objektive Umstände die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigen. In solchen Fällen treten die einer Zeugenaussage in aller Regel anhaftenden und insbesondere durch das nachlassende Erinnerungsvermögen der Zeugen verursachten Unsicherheiten umso weiter zurück, je mehr objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen.

OLG Köln, 6 U 51/08: Störerhaftung des Admin-C

OLG Köln, Entsch. v. 15.08.2008 – 6 U 51/08

Zur Störerhaftung des Admin-C

Aus dem Urteil:

Ob und inwieweit diese Grundsätze auf die Störerhaftung des sogenannten Admin-C, des „administrativen“ Ansprechpartners der E., zu übertragen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung – und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung – begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 – Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.

Der 5. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C „spätestens“ ab Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.

Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 – vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 – Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.

In vergleichbarer Weise werden auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des Admin-C vor Kenntniserlangung, und zwar sowohl für rechtsverletzende Registrierungen als auch für rechtsverletzende Inhalte, verneinen grundsätzlich Wimmer/Schulz, CR 2006, 754, 762. Bettinger in Handbuch des Domainrechts, DE 955, 956, S. 340 will demgegenüber eine Haftung vor Kenntnis jedenfalls für offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzungen in Form von Eintragung oder Internetinhalten (und eine erweiterte Haftung auf sonstige Verletzungshandlungen erst ab Kenntniserlangung) annehmen. Stadler in CR 2004, 521 bejaht zwar auch eine Haftung vor Kenntnis für offenkundige Rechtsverletzungen, indes – nur – für solche aus Anlass der Registrierung, und verneint grundsätzlich die Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte.

BGH, I ZR 227/05: Namensklau im Internet

BGH, I ZR 227/05, Entscheidung vom 10.04.2008 – Namensklau im Internet
Pressemitteilung

Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

BGH, X ZR 181/03 – Rollenantriebseinheit II: Zur Vergütung eines Geschäftsführers

BGH, X ZR 181/03, Entscheidung vom 16.09.2008

Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen können (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 – X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 – Gleichstromsteuerschaltung).

BGB §§ 612 Abs. 2, 316, 315 Abs. 1

a) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.

b) Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.

c) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen.

d) Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Geschäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen be-nutzt wurden.

e) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 – X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 – Auto-Kindersitz).

BGH – I ZR 49/05 – Schuhpark

BGH, Urt. v. 3. April 2008 – I ZR 49/05 – Schuhpark

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6

a) Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist.

b) Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden.

c) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.

BGH, Urt. v. 3. April 2008 – I ZR 49/05 – OLG München
LG München I

BPatG, 29 W (pat) 33/08 – Farbmarke Gelb-Rot

BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 – 29 W (pat) 33/08 – Farbmarke Gelb-Rot:

Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.

BGH, I ZR 166/05 – St. Gottfried – Urheberrechtlicher Schutz der Gestaltung eines Kircheninnenraums

BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 – I ZR 166/05 – St. Gottfried

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39

Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Umgestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ab.

Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.

Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.