Schlagwort: Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung am EPA – Jahresgebühren

In den vergangenen Jahren haben die EPA-Beschwerdekammern in mehreren Wiedereinsetzungsfällen eine Kasuistik entwickelt, nach der das nach Art. 122 EPÜ zu erfüllende Kriterium der „nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ erfordert, dass der bestellte Vertreter den Anmelder nicht nur einmal, sondern mehrfach an die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr erinnert (J 4/07, Ziffer 4.1, J 12/10, Ziffer 3). Die Verpflichtung zur Erinnerung des Anmelders trifft den Vertreter – insoweit abweichend von der BPatG-Rechtsprechung (beispielsweise nach den Beschlüssen in den Verfahren 10 W (pat) 37/03, 10 W (pat) 36/04, 10 W (pat) 47/05) – selbst dann, wenn nicht der im Patentregister eingetragene Vertreter, sondern ein Dritter vom Anmelder mit der Zahlung der Jahresgebühren beauftragt wurde (J 12/10, Ziffer 3).

In der Entscheidung T 942/12 vom 17.11.2015 hat die Beschwerdekammer nunmehr entschieden, dass den Vertreter dann keine Verpflichtung trifft, den Anmelder an die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr zu erinnern, wenn der Anmelder dem Vertreter ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass der Vertreter die Fristen nicht überwachen und auch keine Erinnerungen an den Anmelder senden müsse (T 942/12, Ziffer 3.4).

Für den patentanwaltlichen Anmeldervertreter empfiehlt es sich, ausdrücklich mit dem Anmelder abzuklären, ob dann, wenn die Jahresgebührenzahlung vom Anmelder selbst oder von Dritten vorgenommen wird, der im Register eingetragene Vertreter dennoch die Zahlungsfristen überwachen und den Anmelder an offene Jahresgebührenfristen erinnern soll, und die entsprechende Korrespondenz dauerhaft zu dokumentieren.

EPÜ: Bestellung eines Vertreters – Wirren des EPÜ?

Wie der erfahrene Anwender des EPÜ weiß, benötigen natürlich oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat des EPÜ haben, einen zugelassenen Vertreter, um vor dem EPA rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können (Art. 133 (2) EPÜ).

Interessant dabei ist, dass die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Vertreterbestellung sich danach unterscheiden, ob es beim Einreichen der europäische Patentanmeldung beim EPA versäumt wurde, den Vertreter zu bestellen oder beim Eintritt in die regionale Phase einer Euro-PCT-Anmeldung. Zwar wird in beiden Fällern die Anmeldung zurückgewiesen, allerdings ist im ersteren Fall bei Fristversäumnis keine Weiterbehandlung möglich, im zweiten Fall aber sehr wohl. Dies liegt an der unterschiedlichen Rechtsfolgekette, die im EPÜ kodifiziert ist.

Handelt es sich nämlich um eine direkte EP-Anmeldung, so stellt die nicht rechtzeitige Vertreterbestellung einen Mangel nach Art. 90 (2), Art. 92 (3), R. 57 h) EPÜ dar und das EPA fordert den Anmelder in einer Mitteilung nach R. 58 EPÜ auf, diesen Mangel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseiten. Beseitigt der Anmelder diesen Mangel nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten, so wird die Anmeldung nach Art. 90 (5) EPÜ zurückgeweisen. Nach R. 135 (2) EPÜ ist die Weiterbehandlung nach Art. 121 EPÜ in diesem Fall ausgeschlossen und es bleibt nur die Wiedereinsetzung nach Art. 122 EPÜ.

Bei dem Eintritt in die regionale Phase einer Euro-PCT-Anmeldung werden die Formerfordernisse nach R. 163 EPÜ bestimmt und bei versäumter Vertreterbestellung erfolgt eine Mitteilung nach R. 163 (5) EPÜ, in der das EPA den Anmelder auffordert innerhalb einer Frist von zwei Monaten, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen. Versäumt der Anmelder diese Frist, so wird die Euro-PCT-Anmeldung nach R. 163 (6) S. 1 EPÜ zurückgewiesen. R. 163 EPÜ ist nicht von der Weiterbehandlung ausgeschlossen, sodass in diesem Fall die Weiterbehandlung nach Art. 121 möglich ist.