BPatG – 21 W (pat) 45/05: Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung

Ausführliche Darlegungen zum Patentierungsauschluß von Diagnostizierverfahren finden sich in der BPatG-Leitssatzentscheidungen vom 6.3.2008 – 21 W (pat) 45/05.

Leitsätze:

Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung

1. Ein Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung, das folgende Schritte beansprucht:
i) Untersuchung mit Datenerhebung,
ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten,
iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich,
iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand, fällt unter das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 PatG a. F..

2. Ein krankhafter Zustand gemäß Schritt iv) ist bereits gegeben, wenn durch das Verfahren aufgrund der erhobenen Daten ein nicht normaler Zustand im Sinne von „nicht gesund“ gegenüber den Normwerten dargestellt wird.

3. Die Beteiligung eines Arztes ist nicht erforderlich, so dass auch automatisch ablaufende Verfahren oder Verfahren zur Selbstdiagnose unter das Patentierungsverbot fallen können.

4. Die Anforderung der Vornahme des Diagnostizierverfahrens „am menschlichen oder tierischen Körper“ gemäß § 5 Abs. 2 PatG a. F. ist bereits erfüllt, wenn lediglich der erste Schritt i) am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird.

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