BGH, I ZR 133/12: Urteilsergänzung statt Protokollberichtigung

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 133/12

Amtlicher Leitsatz:

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.

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